Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

Förderverein e.V.
Carl-von-Linné-Schule

Der Sitz des Vereins ist

Delitzscher Straße 110
04129 Leipzig

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck des Vereins

Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und zwar durch ideelle und materielle Förderung der Bestrebungen, förderungswürdige Veranstaltungen und Einrichtungen im Rahmen des Schulbetriebes zu unterstützen. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede an der Carl-von-Linné-Schule interessierte natürliche und juristische Person werden.
  2. Durch die Abgabe des unterschriebenen Antrages erkennt der Antragsteller die Satzung an.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, die zum Schuljahresende erfolgen kann, durch Ausschluss oder Tod. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit durch einen schrfitlichen Bescheid, wenn das Mitglied
    • gegen die Satzung grob verstößt
    • durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins schadet
    • den Interessen des Vereins zuwider handelt
    • seinen Zahlungen mit Rückstand von zwei Jahresbeiträgen nicht mehr nachgekommen ist.

Eine Rückzahlung gezahlter Beiträge erfolgt nicht.

§4 Beiträge und Spenden

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von jedem Mitglied bei der Unterzeichnung der Beitrittserklärung freiwillig selbst festgelegt. Der Mindestbeitrag beträgt 20,00 €.
Spenden sind dem Vereinsvermögen hinzuzufügen.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Vereinsvorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister.

Die Mitglieder des Vostandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und sorgt für die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben.

Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter einer der Vorsitzenden, vertreten.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.
Über die satzungsgemäße Verwendung von Mitteln bis zu einer Höhe von 2.000,00 € – bezogen auf ein Einzelprojekt – können die Vorstandsmitglieder gemeinsam durch Mehrheitsbeschluss entscheiden. Bei höheren Ausgaben für ein Einzelprojekt entscheidet die Mitgliederversammlung.

§7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, vom Vorstand unter genauer Angabe der Tagesordnung einberufen.

  1. Die Jahreshauptversammlung beschließt über
    • den Jahresbericht des Vorsitzenden
    • den Kassenbericht
    • die Entlastung des Vorstandes
    • die Neuwahl des Vorstandes aller zwei Jahre
    • die Wahl der zwei Kassenprüfer aller zwei Jahre.
  2. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe von Gründen einzuberufen.
  3. Die Einladung mit der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung muss spätestens eine Woche vorher schriftlich zugegangen sein.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  5. Bei Abstimmung und bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Die Wahl des Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Kassenprüfer erfolgt öffentlich oder auf Antrag in geheimer Abstimmung. Hier entscheidet die einfache Mehrheit.
  7. Der Mitgliederversammlung obliegt weiterhin
    • die Änderung und Ergänzung der Satzung
    • die Festsetzung der Beiträge
    • der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
  8. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert oder ergänzt werden soll, bedürfen der Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder.
  9. Die Mitgliederversammlung soll vom Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden geleitet werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss Ort und Tag der Versammlung, Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung über die satzungsgemäße Einberufung der Versammlung und die Bezeichnung des Vorsitzenden und des Protokollführers enthalten.

§8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

§9 Kassengeschäfte

  1. Die Kassengeschäfte werden vom Schatzmeister geführt, der jährlich in der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorlegt.
  2. Zur Kassensicherheit wühlt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Prüfer können jederzeit die Kasse prüfen. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Kassenprüfung statt.
  3. In Kassenangelegenheiten zeichnet einer der Vorsitzenden jeweils mit dem Schatzmeister.

§10 Einnahmen

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden.

§11 Haftung

Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und die Haftung der Mitglieder auf die von ihnen nach §4 dieser Satzung geschuldeten Beiträge. Der Vorstand soll dies in allen für den Verein zu tätigenden Geschäften zum Ausdruck bringen.

§12 Auflösung

Über den Antrag zur Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder anwesend ist. Der Beschluss bedarf der ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung kann die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§13 Verwendung des Vermögens bei Auflösung

Vor Auflösung des Vereins erfolgt die vollständige Umwandlung der finanziellen Mittel entsprechend §2 dieser Satzung. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Carl-von-Linné-Schule. Das Vermögen kann durch die Schülerzahl geteilt und schulartgebunden verwendet werden. In jedem Fall ist die Verwendung ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend §2 dieser Satzung nachzuweisen.

§14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 02.07.2007 beschlossen.